Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Baustoffen der Firma BSK Baustoffe Kaldenbach GmbH, Alsdorf, gültig ab 01.10.2002
I. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche mit der Firma BSK Baustoffe Kaldenbach GmbH (im folgenden BSK genannt) abgeschlossenen Verträge, gleich ob diese dem Kaufvertragsrecht, dem Werkvertragsrecht oder dem Werklieferungsvertragsrecht zuzuordnen sind.
Verträge werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewickelt. Inhaltlich abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn BSK nicht ausdrücklich den kundenseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht.
II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen und dem Verwendungszweck gemäß der herstellereigenen Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehen der Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von BSK ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Vom maßgeblichen schriftlichen Erklärungsinhalt abweichende Nebenabreden sind nur wirksam, soweit diese schriftlich von BSK bestätigt wurden. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf der schriftlichen Bestätigung.
III. Gefahrübergang
Die Versendung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Übernimmt BSK die Zulieferung durch eigene Fahrzeuge, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verläßt, um die vereinbarte Anlieferstelle zu erreichen.
IV. Gewährleistung und Rügeobliegenheit
Für Sachmängel haftet die Firma BSK wie folgt:
1) Soweit die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat sind alle diejenigen Teile oder Leistungen des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu überbringen, die innerhalb von fünf Jahren – ohne Rücksicht auf die Dauer der Verwendung – vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, aufgrund eines bei Gefahrübergang bereits vorliegenden Sachmangels unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit im Sinne eines gesetzlichen Sachmangels beeinträchtigt ist (= Nacherfüllungsanspruch). Die Art der Nacherfüllung wird vom Lieferanten gewählt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird die gelieferte Ware nicht innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang für ein Bauwerk verwendet, so verjähren Mängelgewährleistungsansprüche innerhalb von einem Jahr seit Gefahrübergang. Gleiches gilt für Ware, die nicht für ein Bauwerk bestimmt ist.
2) Unberührt bleiben die handelsrechtlichen Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Unbeschadet dessen ist der Kunde gehalten, die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, oder eine andere als die gekaufte Ware geliefert wurde, der BSK hiervon unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, sind Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der gebotenen Untersuchung nicht erkennbar war. Unverzüglich liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn bei Absendung der Anzeige bereits fünf Tage seit Ablieferung der Ware verstrichen sind.
V. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BSK oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten von BSK beruhen. Ebenfalls gilt dies nicht im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines leitenden Angestellten von BSK.
VI. Eigentumsvorbehalte und Sicherheiten
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung des vereinbarten Entgelts für den Vertrag sowie der zur Zeit der Auftragserteilung fälligen Entgelte aus vorangegangenen Lieferungen und Leistungen im Eigentum der Firma BSK. Eine Pfändung und Sicherungsübereignung ist vor dem Eigentumsübergang nicht gestattet. Die Weiterveräußerung und Weiterverwendung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, daß die Abtretbarkeit der im Falle der Weiterverwendung bzw. Weiterveräußerung der gelieferten Ware dem Kunden entstehenden Forderungen nicht ausgeschlossen wird.
Im Falle der Lieferung und Herstellung einer neuen Sache vermittels der gelieferten Ware durch den Kunden ist die Firma BSK Hersteller im Sinne von § 950 BGB bis zum Übergang des Eigentums an der gekauften Sache auf den Kunden. In diesem Falle wird dem Kunden schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Bruttorechnungswert der im Zeitpunkt der Beendigung der Herstellung offenstehenden Entgeltforderung gegen den Kunden eingeräumt. Der Kunde hat die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung und zum Abschluß einer Sachversicherung gegen Einbruch, Vandalismus, Blitzschlag, Feuer und Wasser. Der Kunde tritt im Falle der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Leistungen der BSK durch ihn hieraus erworbene Forderungen gegen seine Auftraggeber in Höhe des Bruttorechnungswertes der mit Rang vor dem Rest mit Vertragsschluß begründeten Forderungen der Firma BSK an diese ab. Gerät der Kunde mit der Bezahlung der fälligen Forderungen mehr als 10 Tage in Rückstand, so ist die Firma BSK zur Offenlegung berechtigt und hat der Kunde den vollständigen Namen und die Anschrift des Drittschuldners der Firma BSK zu benennen und die Einsichtnahme in forderungsbegründende Geschäftsunterlagen wie Rechnungskopien, Auftragsbestätigung, Angebote etc. zu gestatten.
VII. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsausgleich
Soweit nichts anderes vereinbart, gilt die bei Auftragserteilung gültige Preisliste der Firma BSK.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sämtliche ausstehenden Forderungen werden – auch bei Stundung – sofort zur Zahlung fällig, sobald der Kunde mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten der Firma BSK gegenüber in Rückstand von mehr als 30 Kalendertagen geraten ist, seine Zahlungen eingestellt hat, überschuldet ist, über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beanragt wurde, der Schuldner die eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit erklärt hat oder ergebnislose Pfändungsversuche von Gläubigern vorliegen. In den vorgenannten Fällen ist die Firma BSK darüber hinaus berechtigt, Lieferungen von Vorkasse abhängig zu machen.
Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß die durch die Aufrechnung gestellte Gegenforderung unbestritten und einredefrei besteht oder rechtskräftig ist.
10 Tage nach Übergabe der Warenrechnung gilt der berechnete Betrag als geschuldet, es sei denn, der Kunde widerspricht der Rechnung schriftlich innerhalb dieser Frist.
Mängelgewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
VIII. Gerichtsstand
Für den Fall, daß der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit desjenigen Gerichts, welches für den Betriebssitz der Firma BSK in Alsdorf zuständig ist, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag.
Daneben gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
BSKBaustoffe Kaldenbach GmbH
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